Am 11. Februar 2025 ist die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) in Kraft getreten. Sie ersetzt vollständig die seit fast 30 Jahren gültige Verpackungsrichtlinie (94/62/EC) und stellt einen grundlegenden Wechsel von einem Richtlinien- zu einem Verordnungsrahmen dar.
Im Gegensatz zu Richtlinien gelten Verordnungen unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist. Das fragmentierte Vorgehen mit landesspezifischen erweiterten Herstellerverantwortungs-Systemen (EPR) wird durch einen einheitlichen EU-weiten Regulierungsrahmen abgelöst. Die meisten wesentlichen Pflichten treten am 12. August 2026 in Kraft.
Überblick über die zentralen Anforderungen der PPWR
I. Stoffbeschränkungen: Schwermetalle + PFAS
Die Gesamtkonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten (gültig ab 12. August 2026)
PFAS in lebensmittelechten Verpackungen ab dem 12. August 2026 verboten
II. Recyclingfähigkeitsanforderungen
Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle Verpackungen die Recyclingklassen A, B oder C erfüllen. Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit unter 70 % gelten als „technisch nicht recycelbar“ und dürfen nicht auf den Markt gebracht werden
Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch Verpackungen der Klassen A und B zulässig
III. Vorgeschriebene Rezyklatanteile (PCR) für Kunststoffverpackungen
Verpackungsart | Zielwert 2030 | Zielwert 2040 |
Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen | ≥30% | ≥65% |
PET-Verpackungen für empfindliche Lebensmittelkontaktanwendungen | ≥30% | ≥50% |
Sonstige Kunststoffverpackungen | ≥35% | ≥65% |
IV. Verpackungsminimierung
Ab 2030 müssen Gewicht und Volumen von Verpackungen auf das funktional notwendige Minimum reduziert werden
Der Leerraumanteil bei Transportverpackungen darf 50 % nicht überschreiten
Falsche Böden und überflüssige Lagen sind verboten
V. Kennzeichnung und Informationspflichten
Ab dem 12. August 2028 müssen alle Verpackungen harmonisierte Piktogramme zur Recyclingklasse und Sortieranweisungen tragen
VI. Einwegkunststoffverbote
Ab dem 1. Januar 2030 werden bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen verboten: Verpackungen für frisches Obst und Gemüse, Speise- und Getränkeverpackungen für Vor-Ort-Verzehr, Einzeltütchen für Gewürze, Mini-Verpackungen für Körperpflegeprodukte sowie ultradünne Plastiktüten unter 15 Mikrometer Wandstärke
VII. Anwendungsbereich
Die PPWR gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden – unabhängig von Material (Kunststoff, Papier, Glas, Metall, Holz etc.) oder Herkunftsland. Sie bindet jeden Wirtschaftsakteur, der verpackte Produkte in der EU vertreibt, auch wenn er seinen Sitz außerhalb der EU hat.
Auswirkungen für Hersteller
Für Exporteure ist der Wechsel von einer Richtlinie zu einer Verordnung die tiefgreifendste Änderung. Statt uneinheitlicher nationaler Vorschriften gilt nun ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen.
Hersteller müssen Konformitätsbewertungen durchführen, eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und technische Unterlagen erstellen. Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen bis 2030 recycelbar oder wiederverwendbar sein.
Wichtige Fristen: 12. August 2026: Inkrafttreten zentraler Pflichten; 1. Januar 2030: volle Gültigkeit der Recyclingklassen und Rezyklatziele.
Empfohlene Maßnahmen:
Durchführung einer Verpackungs-Compliance-Prüfung: Prüfen Sie, ob Ihre Verpackungen alle PPWR-Anforderungen erfüllen
Optimierung des Verpackungsdesigns zur Gewährleistung der Recyclingfähigkeit und Vermeidung überflüssiger Materialien
Aufbau einer Lieferkettennachverfolgung zur Einhaltung der Stoffgrenzwerte und Rezyklatquoten
Erstellung vollständiger Konformitätsunterlagen: Technische Dossiers und EU-Konformitätserklärung
Die Strafen nach der PPWR sind deutlich härter als bei der alten Richtlinie. Nicht konforme Unternehmen riskieren Produktverbote, verpflichtende Produktrückrufe sowie Einschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit in der EU. Die Einhaltung der Vorschriften ist keine Option, sondern zwingende Voraussetzung für den Marktzugang.